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Ab jetzt keine separaten "Mehrwertsteuerbescheinigung" mehr…

Das Jahr 2022 beginnt mit einer wichtigen Änderung im Bereich der Mehrwertsteuer, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 % auf Renovierungsarbeiten in bestimmten Häusern, bei denen die Ausstellung einer vom Kunden unterschriebenen Mehrwertsteuerbescheinigung eine unumgängliche Voraussetzung war.

 

6% MWST

 

Zur Erinnerung: Wenn Sie Immobilienarbeiten in einer Wohnung durchführen, können Sie dies unter bestimmten Bedingungen mit einer Mehrwertsteuer von 6 % tun. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Wohnung mindestens zehn Jahre alt ist und Ihr Kunde sie hauptsächlich für private Zwecke nutzt.

 

Eine Bescheinigung unterschreiben lassen

 

Sie müssen bei einer Kontrolle nachweisen, dass alle Bedingungen für diese 6 % erfüllt waren und Sie daher zu Recht eine Mehrwertsteuer von 6 % in Rechnung gestellt haben.

 

Dazu mussten Sie eine Bescheinigung ausstellen, aus der u. a. hervorgeht, dass die Wohnung mindestens zehn Jahre alt ist. Ihr Kunde musste diese Bescheinigung unterschreiben, sie an Sie weiterleiten und Sie mussten sie aufbewahren. 

 

Ab dem 01.01.2022: Weniger Papierkram!

 

Seit dem 1. Januar 2022 wird die Bescheinigung durch einen detaillierten Vermerk ersetzt, der auf der Rechnung aufgeführt werden muss.

 

Es ist zwar noch möglich, mit einer Mehrwertsteuerbescheinigung zu arbeiten, aber nur bis zum 30. Juni 2022, sodass Sie genügend Zeit haben, Ihre Verfahren anzupassen, um dieser neuen Verpflichtung nachzukommen, insbesondere in Bezug auf die Rechnungsstellung.

 

Welche Angaben müssen auf der Rechnung gemacht werden?

 

Der Vermerk auf der Rechnung muss wie folgt lauten:

 

Mehrwertsteuersatz: Wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung schriftlich Einspruch erhebt, wird davon ausgegangen, dass er anerkennt, dass

 

(1) die Arbeiten an einer Wohnung durchgeführt wurden, die erstmals in einem Kalenderjahr bezogen wurde, das mindestens zehn Jahre vor dem Datum der ersten Rechnung für diese Arbeiten liegt;

 

(2) die Wohnung nach Durchführung dieser Arbeiten ausschließlich oder überwiegend als Privatwohnung genutzt wird und

 

(3) die Arbeiten werden an einen Endnutzer geliefert und in Rechnung gestellt.

 

Wenn mindestens eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, gilt der normale Mehrwertsteuersatz von 21% und der Kunde übernimmt in Bezug auf diese Bedingungen die Verantwortung für die Zahlung der fälligen Steuer, Zinsen und Bußgelder.

 

Achtung!

 

Die Bedingungen, die mit dem Mehrwertsteuersatz von 6 % verbunden sind, bleiben unverändert, d. h.:

 

  • Die Wohnung muss privat sein oder die Arbeiten müssen sich auf den privaten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes beziehen (Wohnung, die teilweise als Wohnung und teilweise zur Ausübung eines Berufs genutzt wird);
  • Die Wohnung muss mindestens 10 Jahre alt sein. Der Beginn der Frist ist nun genau das Kalenderjahr, in dem die Immobilie zum ersten Mal bewohnt wurde.

 

Weitere Kriterien sind ebenfalls unerlässlich, um den ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu erhalten. Die Arbeiten müssen:

 

  • von Fachleuten durchgeführt werden (Arbeit und Material);
  • dem Endverbraucher (Eigentümer, Nutznießer, Mieter...) in Rechnung gestellt werden;
  • die Sanitäranlagen, die Elektrizität, die Zentralheizung oder Klimaanlage, die Isolierung, eine Einbauküche, Aufbewahrungsschränke usw. betreffen.

 

 

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!

 

Ihre Sachbearbeiterin steht Ihnen gerne für weitere Informationen zur Verfügung.