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Sie denken darüber nach, Ihren Kindern Geld zu schenken? Verlieren Sie keine Zeit!

Ein neues wallonisches Dekret erregt zum Ende des Jahres viel Aufmerksamkeit.

 

In diesem von Minister Crucke vorbereiteten Text ist es zweifelslos die Verlängerung der Frist für nicht registrierte Schenkungen von 3 auf 5 Jahre, die am meisten Aufsehen erregt.

 

Wie Sie sicherlich wissen, können Sie Ihre Güter zu Lebzeiten verschenken, um die spätere Erbschaftssteuer zu senken. Es handelt sich hierbei nicht um eine Steuerhinterziehung, sondern um die Freiheit eines Jeden die Übertragung seines Vermögens rechtzeitig zu organisieren.

 

Wenn eine solche Schenkung durch eine von einem Notar beglaubigte Urkunde geschieht, müssen Sie zusätzlich zu den Notargebühren die Registrierungsgebühren zahlen. In der wallonischen Region beläuft sich der Steuersatz für Schenkungen von beweglichem Gütern auf 3,3% in direkter Linie sowie zwischen Ehepartnern/gesetzlich zusammenlebenden Personen sowie auf 7,7% zwischen anderen Personen (3% bzw. 7% für Schenkungen von beweglichem Gütern in Brüssel und Flandern).

 

Einige bewegliche Güter können jedoch ohne Mitwirken eines Notars und damit ohne Registrierungsgebühren verschenkt werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei Bargeld oder Bankeinlagen, die Gegenstand einer Überweisung sein können, sowie bei Kunst- oder Schmuckgegenständen, die von Hand zu Hand weitergegeben werden können. In diesem Fall wird jedoch der Wert der verschenkten Güter bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt, wenn der Schenker innerhalb von 3 Jahren nach der Schenkung stirbt.

 

Mit anderen Worten, wenn Sie die Schenkung von beweglichen Gütern nicht registrieren lassen, wird keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer erhoben, solange der Schenker 3 Jahre am Leben bleibt. Es ist diese 3-Jahres-Frist, die in der Wallonischen Region zum 1. Januar auf 5 Jahre verlängert wird. Bitte beachten Sie, dass diese Fristverlängerung nur gilt, wenn der Schenker in der Wallonischen Region ansässig ist. In den beiden anderen Regionen bleibt die Frist von 3 Jahren bestehen!

 

Das Inkrafttreten dieses Dekrets und insbesondere eine mögliche "Rückwirkung" haben für viel Aufsehen gesorgt. Minister Crucke hatte vorgesehen, dass der neue Text auf alle nicht registrierten Schenkungen von beweglichen Gütern angewandt wird, für die die 3-Jahres-Frist bis zum 31. Dezember dieses Jahres noch nicht abgelaufen ist. Glücklicherweise wurde nach Widerstand im wallonischen Parlament schließlich beschlossen, dass der Text nur Schenkungen betrifft, die ab dem 1. Januar 2022 getätigt werden.

 

Sie erkennen sofort, wie wichtig es ist, das Datum einer nicht registrierten Schenkung mit Sicherheit belegen zu können. Hierfür müssen vor der Schenkung spezifische Dokumente erstellt werden!

 

Beachten Sie ebenfalls, dass für diejenigen, die die Schenkung nicht registrieren lassen möchten und somit die Frist laufen lassen, jederzeit die Möglichkeit besteht, die Spende nachträglich "in extremis" registrieren zu lassen. Zum Beispiel, wenn sich der Gesundheitszustand des Schenkers verschlechtert. Zudem ist es möglich dieses Risiko durch eine Versicherung abzusichern.

 

Beabsichtigen Sie Ihren Kindern vor Jahresende Geld zu schenken? Es ist noch nicht zu spät. Lassen Sie sich vor der Schenkung von einem Fachmann beraten, denn im Nachhinein ist es meist zu spät.